FAQ
Frequently Asked Questions
Worauf kommt es in den Aufnahmegesprächen an?
In den beiden Aufnahmegesprächen geht es um Ihre persönliche Eignung für die psychotherapeutische Arbeit.
Was kann mir bei einem Institutswechsel an das BIPP angerechnet werden?
In der Regel können Leistungen, die an DGPT-Instituten erbracht wurden, anerkannt werden. Darüber hinaus haben wir einen Kooperationsvertrag mit der BAP. Die Anerkennung von Leistungen erfolgt grundsätzlich durch unseren Unterrichtsausschuss vor Beginn Ihrer Ausbildung am BIPP.
Kümmert sich das BIPP um die Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen, oder muss ich mich selber darum kümmern?
Die Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) geprüft. Den Antrag dafür kann das BIPP-Sekretariat unter Ihrer Mithilfe bezüglich Beschaffung der notwendigen Unterlagen stellen, sobald Sie die Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten haben.
Wie und wann kann ich das Angebot eines Kredits in Anspruch nehmen?
Sie können sich nach Aufnahme Ihrer Ausbildung für einen Studienkredit bewerben. Über die Vergabe entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ob derzeit Ausbildungsdarlehen vergeben werden können, entnehmen Sie der Seite Aus- und Weiterbildung unter »Ausbildungsdarlehen«.
Ausbildungswege am BIPP
Worin liegt der inhaltliche Unterschied zwischen einer integrierten Ausbildung nach DGPT- versus DPG-Richtlinien?
Es gibt grundsätzlich keine theoretisch-inhaltlichen Unterschiede zwischen einer psychoanalytischen Ausbildung bzw. Weiterbildung nach DGPT- versus DPG-Richtlinien. Die Aus- und Weiterbildungsordnungen variieren vor allem hinsichtlich der Frequenz der Supervisionen und des Umfanges der zu absolvierenden Lehranalyse.
Die DGPT versteht sich als wissenschaftliche Fachgesellschaft und Berufsverband zugleich, die insbesondere die Standes- und Berufsinteressen ihrer Mitglieder vertritt. Die DPG ist eine psychoanalytische Fachgesellschaft, die sich zur Aufgabe gemacht hat, professionelle psychoanalytische Standards zu schaffen und deren Verwirklichung in Theorie und Praxis zu sichern.
Beide Gesellschaften veranstalten regelmäßig öffentliche wissenschaftliche Jahrestagungen. Die DPG-Mitglieder halten zudem über die regionalen Arbeitsgruppen (sog. DPG-AGen) eigene wissenschaftliche Sitzungen an ihren Instituten ab.
Eine Ausbildung an einem DPG-Institut erfüllt auch die Richtlinien der DGPT, da die DGPT der Spitzenverband von einigen psychoanalytischen Fachgesellschaften, u.a. der DPG, ist.
Die DPG ist zudem ein Zweig der IPA (Internationale Psychoanalytische Vereinigung).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Homepages:
http://www.dgpt.de
http://www.dpg-psa.de
Auch der BIPP-Unterrichtsausschuss und der DPG-Unterrichtausschuss stehen Ihnen für weitere Informationen gern zur Verfügung. Lassen Sie sich dort ggf. beraten, ob eine Mitgliedschaft für Sie sinnvoll ist und wann Sie sich dafür entscheiden sollten.
Was ist bezüglich der DGPT-Richtlinien in der Weiterbildung in Analytischer Psychotherapie und in der Konsekutiven Weiterbildung u.a. zu beachten?
Eine Weiterbildung in Analytischer Psychotherapie ist in den aktuellen Aus- und Weiterbildungsrichtlinien der DGPT nicht explizit berücksichtigt, daher werden die Vorgaben aus der verklammerten/integrierten Ausbildung übertragen. Entsprechend gilt, dass mindestens 1000 Behandlungsstunden nachzuweisen sind sowie 6 Behandlungsfälle. Unter den 6 Fällen sind 4 Analysen (davon 2 x mindestens 250 Stunden) zu erbringen, sowie 1 TP-Behandlung und eine Kurzzeittherapie. Zugleich gibt es die KV-Vorgabe, dass 800 Stunden für die 4 Analysen nicht überschritten werden dürfen.
In der praktischen Umsetzung bzw. Anerkennung bedeutet das, dass in der Konsekutiven Weiterbildung die TP-Behandlungen aus der zuvor bzw. zeitweise parallel erfolgten Ausbildung angerechnet werden. Im Fall der Analytischen Weiterbildung für bereits approbierte Psychologische Psychotherapeut:innen können TP-Behandlungen aus der vorausgegangenen Ausbildung angerechnet werden.
Wie gestaltet sich der Kontakt zwischen den Kandidat:innen der verschiedenen Ausbildungsgänge?
In den ersten beiden Semestern (Einführungskurs EK1 und EK2) werden allen Ausbildungsgängen gemeinsam zentrale und grundlegende Inhalte vermittelt. Im Fortgeschrittenen Kurs wählen Sie aus unserem Curriculum die Veranstaltungen aus, die für Ihren Ausbildungsgang erforderlich sind. Weitere Veranstaltungen können Sie wahlweise besuchen. Auch hier gibt es weitgehende Überschneidungen der unterschiedlichen Ausbildungsgänge, sodass ein Austausch zwischen allen KandidatInnen gegeben ist.
Muss ich die praktische Tätigkeit am Anfang der Ausbildung absolvieren?
Nein, die praktische Tätigkeit kann zu jedem Ausbildungszeitpunkt absolviert werden.
Darf ich meine praktische Tätigkeit aufteilen?
Voraussetzung ist, dass ein Abschnitt mindestens drei Monate umfasst. Entsprechend kann das psychiatrische Jahr in maximal vier unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt werden. Im Psychotherapeutengesetz heißt es dazu im entsprechenden Abschnitt:
»... die praktische Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr in Abschnitten von mindestens drei Monaten an einer psychiatrischen klinischen, bei der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Ausbildung bis zur Dauer von sechs Monaten an einer psychiatrischen ambulanten Einrichtung, an der jeweils psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden, und für mindestens sechs Monate an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes, der die psychotherapeutische Behandlung durchführen darf, oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten abzuleisten ist und unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht« (PsychThG §8.3)
Wie lang muss die praktische Tätigkeit dauern?
Die praktische Tätigkeit muss mindestens 1.800 Stunden umfassen (1.200 PT 1, 600 PT 2). Je nach Bundesland gelten zudem unterschiedliche Vorgaben zum Mindestzeitraum. Das Land Berlin hat sich der Gruppe angeschlossen, die die Erfüllung der Mindeststundenzahl für ausreichend erachtet. Dabei geht Berlin davon aus, dass der § 8 PsychThG zwar die Dauer von einem 1 Jahr bzw. 6 Monaten vorgibt, ohne den Stundenumfang zu beziffern, die PsychTh-AprV aber in Konkretisierung der Dauer einen Mindestumfang in Bezug auf die Stundenanzahl vorgenommen hat, so dass nicht zwingend auch die Dauer der praktischen Tätigkeit erfüllt sein muss, wenn der zwingend vorgegebene Stundenumfang innerhalb einer kürzeren Zeit erreicht worden ist. Die maximale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sollte dabei nicht überschritten werden. Das LAGESO hat diese veränderte Mindestanforderung im November 2019 kommuniziert. Wenn die praktische Tätigkeit in Abschnitte aufgeteilt wird, gilt jedoch weiterhin, dass ein Abschnitt mindestens drei Monate umfassen muss.
Information des LAGESO: https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen/ausbildung-im-inland/kinder-und-jugendlichenpsychotherapeut-in/artikel.145792.php#praktisch
Was muss ich bei der Auswahl der klinischen Einrichtungen beachten?
Die durch das LaGeSo vorgegebenen Anforderungen an die PiA-Zeit müssen am Ende Ihrer Ausbildung von Ihnen erfüllt worden sein. Die praktische Tätigkeit muss bei einem der vielfältigen mit dem BIPP kooperierenden Vertragspartner:innen (Klinik oder niedergelassene:r Fachärzt:innen) erfolgen. Je nachdem, wie Sie ihre PiA-Zeit gestalten wollen, sollten Sie sich über die jeweiligen Ausbildungsbedingungen vorab bei den Kooperationspartner:innen informieren.
An welchen Tagen finden die Theorieeinheiten statt?
Die Seminare und Vorlesungen am BIPP finden in der Regel montags ab 20:15h und mittwochs um 18:15h und um 20:00h statt.
Zudem gibt es weitere Termine:
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie: in der Regel dienstagabends
- Veranstaltungen im Lehrverbund: in der Regel dienstagabends
- DPG-Institut am BIPP: in der Regel donnerstagabends
- Arbeitskreis Psychotherapie: in der Regel freitagabends
- Auch an den Wochenenden werden immer wieder verschiedene Veranstaltungen angeboten.
Gibt es die Möglichkeit Theoriestunden ausschließlich am Wochenende abzuleisten?
Nein.
Wie viel Theorie darf ich als Selbststudium betreiben?
Der Unterrichtsausschuss kann im Rahmen der »freien Spitze« folgende Leistungen anerkennen:
- 225 Stunden Vorbereitung von Falldarstellung
- 100 Stunden Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen
- 135 Stunden Examensgruppe
- 180 Stunden Literaturstudium
- 100 Stunden Anamnesen
Wird am BIPP auch für die Selbsterfahrung im Rahmen einer TfP-Ausbildung eine mehrstündige Frequenz pro Woche gefordert?
Nein. Für die Selbsterfahrung im Rahmen der TfP-Ausbildung genügt formal eine wöchentlich einstündig stattfindende Selbsterfahrung. Es kann jedoch auch eine mehrstündige Selbsterfahrung erfolgen.
Ist es möglich innerhalb der verklammerten Ausbildung zwischenzeitig zweistündig die Selbsterfahrung zu machen?
Die Richtlinien der DGPT sehen eine ausbildungsbegleitende dreistündige Lehranalyse vor.
Muss ich meine Selbsterfahrung (Lehranalyse/Lehrtherapie) bei einem:einer Lehranalytiker:in des BIPP machen?
Die Selbsterfahrung sowohl für die Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie wie für die Psychoanalyse-Ausbildung kann bei einem:einer Lehranalytiker:in des BIPP oder einem:einer DGPT-anerkannten Lehranalytiker:in anderer Institute erfolgen. Für eine externe Lehranalyse/ Lehrtherapie brauchen Sie eine schriftlichen Genehmigung des Lehranalytiker:innen-Gremiums.
Kann ich eine Behandlung auch extern supervidieren lassen?
Nein, Ausbildungs-Behandlungen müssen immer unter Supervision eines:einer Lehranalytiker:in des BIPP durchgeführt werden.
Wann kann ich mich in der Vermittlungsstelle um einen:eine Patient:in bemühen?
Sie können sich in der Vermittlungsstelle um einen:eine Patient:in bemühen, wenn Sie die schriftliche Behandlungserlaubnis der Lehranalytiker:innen-Konferenz erhalten und eine Zusage für einen Supervisionsplatz bei einem:einer Lehranalytiker:in des BIPP haben.
Wie erreiche ich die Behandlungsstunden in der Analytischer Psychotherapie für bereits approbierte Psychologische Psychotherapeut:innen bzw. in der »Konsekutive Psychoanalytische Weiterbildung« für Psycholog:innen?
Eine Weiterbildung in Analytischer Psychotherapie ist in der aktuellen Aus- und Weiterbildungsordnung der DGPT nicht explizit berücksichtigt, daher werden die Vorgaben aus der verklammerten/integrierten Ausbildung übertragen. Entsprechend gilt, dass mindestens 1000 Behandlungsstunden nachzuweisen sind sowie 6 Behandlungsfälle. Unter den 6 Fällen sind 4 Analysen (davon 2 x mindestens 250 Stunden) zu erbringen, sowie 1 TP-Behandlung und eine Kurzzeittherapie. Zugleich gibt es die KV-Vorgabe, dass 800 Stunden für die 4 Analysen nicht überschritten werden dürfen.
In der praktischen Umsetzung bzw. Anerkennung bedeutet das, dass in der Konsekutiven Weiterbildung die TP-Behandlungen aus der zuvor bzw. zeitweise parallel erfolgten Ausbildung angerechnet werden. Im Fall der Analytischen Weiterbildung für bereits approbierte Psychologische Psychotherapeut:innen können TP-Behandlungen aus der vorausgegangenen Ausbildung angerechnet werden.
Muss ich bestimmte Versicherungen abschließen?
Zum Erhalt der Behandlungserlaubnis im Rahmen der Institutsambulanz ist ein Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Für diese gibt es vergünstigte Tarife für Mitglieder von Fachgesellschaften (DGPT, DPG). Den Fachgesellschaften können Sie als Ausbildungskandidat:in zu einem reduzierten Beitrag beitreten. Zudem gewähren einige Krankenkassen für Ihre Krankenversicherung günstige Ausbildungstarife.
Wie werden meine Leistungen mit der Krankenkasse abgerechnet?
Die Abrechnung Ihrer Patient:innen erfolgt quartalsweise über unsere Ambulanz. Dokumentieren Sie dazu regelmäßig Ihre mit den Patient:innen erfolgten Therapiestunden in der institutsinternen App »Psychoweb«. Ihre Daten werden dann von der Ambulanz an die Krankenkassen übertragen. Dabei ist es wichtig, dass pünktlich zum Quartalsende alle Leistungen eingetragen sein müssen. Eine Ausnahme stellen die probatorischen Stunden dar, die am Ende des Quartals in Papierform im Ambulanzsekretariat eingereicht werden müssen.
Wie wird die Krankenversicherungskarte meiner Patienten eingelesen?
Zu Beginn eines jeden Quartals müssen die Krankenkassenversichertenkarte Ihrer Patient:innen eingelesen werden, in der Regel im Ambulanzsekretariat durch Frau Behle oder Frau Kalippke. Wenn die Krankenkassenkarte nicht bereits in der Ambulanz eingelesen wurde, können Sie in bei uns ein mobiles Chipkartenlesegerät für maximal 2 Wochen ausleihen. Die Daten werden dann von dort in den Computer übertragen.
Wo kann ich meine Patient:innen behandeln?
In der Regel stellt Ihnen das BIPP die Behandlungsräume gegen einen geringen Unkostenbeitrag zur Verfügung. Dabei können Sie den Behandlungsraum unkompliziert über eine institutsinterne App »Psychoweb« verbindlich buchen und 24 Stunden vorher (bei Erstgesprächen) bzw. 48 Std. (bei laufenden Therapien) kostenfrei stornieren. Werden diese Stornierungsfristen unterschritten, muss die Raummiete trotzdem entrichtet werden. Über weitere Behandlungsmöglichkeiten können sich speziell Ärzt:innen und Approbierte in der Ambulanz erkundigen.
Wer darf einen Schlüssel zur Ambulanz haben?
Wenn Sie regelmäßig Ihre Patient:innen sehen, besteht die Möglichkeit, einen Schlüssel für die Räume des BIPP zu bekommen.
Woher bekomme ich einen Schlüssel zur Ambulanz?
Einen Schlüssel für die Räume bekommen Sie im BIPP-Sekretariat (Frau Quandt) gegen einen Pfand in Höhe von derzeit 30 Euro.
Wie gehe ich mit kurzfristig ausgefallenen Therapiestunden um?
Mit den Krankenkassen können Sie nur Therapiesitzungen abrechnen, die auch stattgefunden haben. Sie haben aber die Möglichkeit, vor dem Beginn der Behandlung mit Ihren Patient:innen ein Ausfallhonorar zu vereinbaren. Dies ist ratsam, weil auch Ihnen bei kurzfristigen oder unangekündigten Ausfällen Kosten für die Raummiete entstehen. All dies sollten Sie im Rahmen der Supervision besprechen.
Bin ich während meiner Aus- und Weiterbildung selbstständig oder über das BIPP als Arbeitnehmer:in angestellt?
Sie sind nicht über das BIPP als Arbeitnehmer:in angestellt, sondern selbstständig.